Schützenverein Oeynhausen e.V.

Sat­zung

Sta­tu­ten des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen aus dem Jah­re 2023

Ein­stim­mig auf der Außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung vom 28.10.2023 beschlossen

§ 1 Name und Sitz
Der Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen e. V. hat sei­nen Sitz in 33039 Nie­heim-Oeyn­hau­sen und ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Pader­born unter der Regis­ter­num­mer VR 10314 eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Ver­ein wird tätig zur Pfle­ge der Tra­di­ti­on, des Brauch­tums und der Hei­mat­pfle­ge in Oeyn­hau­sen.
(2) Die­ser Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
• Aus­rich­tung, Durch­füh­rung und Teil­nah­me von tra­di­tio­nel­len Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen und Fest­um­zü­gen.
• Pfle­ge und Erhalt der Gegen­stän­de des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums, wie zum Bei­spiel der Schüt­zen­fah­nen, des Königs­sil­bers und des Gefal­le­nen­eh­ren­mals.
• Über­lie­fe­rung, Pfle­ge und Leben der alt­her­ge­brach­ten Tra­di­tio­nen unter ande­rem durch Pfle­ge alter Bau­sub­stanz und der platt­deut­schen Sprache.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Tätig­keit des Ver­eins ist selbst­los. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins gleicht dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 16. Lebens­jahr voll­endet hat.
(2) Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­nah­me­an­trag, der an den Vor­stand gerich­tet wer­den soll. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist der Antrag auch von dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben.
(3) Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mit­zu­tei­len.
(4) Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss.
(5) Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch eine schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung an den Vor­stand.
(6) Mit­glie­der, die die Inter­es­sen des Ver­eins erheb­lich schä­di­gen oder Ihrer Bei­trags­pflicht nicht nach­kom­men, kön­nen aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Aus­schluss erfolgt durch Beschluss des Vor­stands. Gegen den Aus­schluss kann inner­halb eines Monats nach sei­ner Bekannt­ga­be schrift­lich Wider­spruch beim Vor­stand ein­ge­legt wer­den, über den die nächs­te Gene­ral­ver­samm­lung end­gül­tig zu ent­schei­den hat.
(7) Ehe­gat­ten ver­stor­be­ner Schüt­zen bekom­men eine Ehren­mit­glied­schaft. Aus die­ser Ehren­mit­glied­schaft erge­ben sich, außer den im § 18 gere­gel­ten letz­ten Geleit, kei­ne Rech­te und Pflichten.

§ 6 Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:
• die Gene­ral­ver­samm­lung (Mit­glie­der­ver­samm­lung)
• der Vor­stand
• der erwei­ter­te Vorstand

§ 7 Generalversammlung

(1) Min­des­tens ein­mal im Jahr fin­det eine Gene­ral­ver­samm­lung (Mit­glie­der­ver­samm­lung) statt. Sie ist das obers­te Ver­eins­or­gan und wird vom Vor­stand (§ 8) ein­be­ru­fen.
(2) Die Ein­la­dung erfolgt durch Aus­hang im Infor­ma­ti­ons­kas­ten des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen, An der Schu­le 3, 33039 Nie­heim-Oeyn­hau­sen.
(3) Auf die­ser Ver­samm­lung ist vom Oberst der Geschäfts­be­richt und vom Kas­sie­rer der Rech­nungs­be­richt vor­zu­le­gen.
(4) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder wenn ¼ aller Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be von Grün­den ver­lan­gen.
(5) Die ordent­li­che oder außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig. Die Beschlüs­se wer­den, soweit in der Sat­zung nicht anders bestimmt, durch ein­fa­che Mehr­heit gefasst.
(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand, setzt die Bei­trä­ge fest und ent­schei­det end­gül­tig über alle Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten.
(7) Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Anträ­ge von Mit­glie­dern zur Ergän­zung der Tages­ord­nung müs­sen spä­tes­tens 7 Tage vor der Gene­ral­ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein.
(8) Anträ­ge über die Abwahl des Vor­stan­des, über die Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Ver­eins, die den Mit­glie­dern nicht bereits mit der Ein­la­dung zuge­gan­gen sind, kön­nen erst auf der nächs­ten Gene­ral­ver­samm­lung beschlos­sen werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus fol­gen­den Per­so­nen:
1. dem Oberst (1. Vor­sit­zen­der des Ver­eins)
2. dem Haupt­mann (2. Vor­sit­zen­der des Ver­eins)
3. dem Schrift­füh­rer
4. dem Kas­sie­rer
5. dem Schieß­meis­ter
6. dem stell­ver­tre­ten­den Schieß­meis­ter
7. dem Jugend­ob­mann
8. dem Fähn­rich der Alt­schüt­zen­fah­ne
9. dem Fähn­rich der Jung­schüt­zen­fah­ne
10. dem Kom­pa­nie­füh­rer der 1. Kom­pa­nie
11. dem Kom­pa­nie­füh­rer der 2. Kompanie

(2) Der Oberst ist der 1. Vor­sit­zen­de des Ver­eins. Er ver­tritt den Ver­ein nach außen gemein­sam mit dem Haupt­mann, dem Schrift­füh­rer oder dem Kas­sie­rer. Bei gericht­li­cher und außer­ge­richt­li­cher Ver­tre­tung im Sin­ne des § 26 BGB ist neben der Unter­schrift des Obersts eine wei­te­re Unter­schrift eines des Vor­stands­mit­glie­der gemäß Satz 2 erfor­der­lich.
(3) Im Ver­hin­de­rungs­fall des Obersts kann der Haupt­mann zusam­men mit dem Schrift­füh­rer oder dem Kas­sie­rer die Ver­tre­tung nach außen über­neh­men.
(4) Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für den Zeit­raum von 2 Jah­ren ein­zeln gewählt. Bis auf die Kom­pa­nie­füh­rer erfolgt die Wahl von allen anwe­sen­den Mit­glie­dern mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit.
(5) Die Kom­pa­nie­füh­rer wer­den jeweils von Ihren Kom­pa­nien gewählt.
(6) Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl im Amt.
(7) Der Vor­stand ent­schei­det über alle Auf­ga­ben des Ver­eins nach § 2 der Sat­zung sowie über die Ver­wen­dung des Ver­eins­ver­mö­gens. Kre­dit­auf­nah­men sind nicht gestat­tet.
(8) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn fünf Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind, davon müs­sen zwei ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­so­nen im Sin­ne des Absat­zes 2 sein. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stimm­rechts­mehr­heit gefasst.
(9) Der Oberst lei­tet im Innen­ver­hält­nis die inter­ne Orga­ni­sa­ti­on und die Ver­an­stal­tun­gen des Schüt­zen­ver­eins.
(10) Der Haupt­mann ist der 2. Vor­sit­zen­de des Ver­eins. Im Innen­ver­hält­nis ver­tritt er den Oberst, wenn die­ser ver­hin­dert ist.
(11) Der Schrift­füh­rer ist für den Schrift­ver­kehr zustän­dig und fer­tigt die Pro­to­kol­le zu den jewei­li­gen Ver­samm­lun­gen.
(12) Der Kas­sie­rer ist für die Buch­füh­rung und den Zah­lungs­ver­kehr des Ver­eins zustän­dig.
(13) Der Schieß­meis­ter und der stell­ver­tre­ten­de Schieß­meis­ter sor­gen für den rei­bungs­lo­sen Ablauf der Schieß­ver­an­stal­tun­gen wie zum Bei­spiel beim tra­di­tio­nel­len Königs­schie­ßen.
(14) Der Jugend­ob­mann gilt als Bin­de­glied zu den jün­ge­ren Schüt­zen, die das 27. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.
(15) Alle ande­ren Auf­ga­ben wer­den vom Vor­stand intern verteilt.

§ 9 Erwei­ter­ter Vorstand

(1) Der erwei­ter­te Vor­stand des Ver­eins besteht aus fol­gen­den Per­so­nen:
1. den Mit­glie­dern des Vor­stands (§ 8)
2. den Fah­nen­of­fi­zie­ren
3. den Unter­of­fi­zie­ren der Kom­pa­nien
(2) Dane­ben kön­nen vom Vor­stand noch wei­te­re Mit­glie­der in den erwei­ter­ten Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den.
(3) Der erwei­ter­te Vor­stand hat eine Bera­tungs­funk­ti­on und wirkt an der Gestal­tung der Ver­an­stal­tun­gen des Schüt­zen­ver­eins mit.

§ 10 Fahnenabordnungen

(1) Der Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen hat zwei Schüt­zen­fah­nen, deren his­to­ri­scher Hin­ter­grund auf die bei­den Vor­gän­ger­ver­ei­ne den Alt-Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen und der Jun­ge Schüt­zen­ge­sell­schaft Oeyn­hau­sen resul­tiert.
(2) Die Fah­nen­ab­ord­nun­gen bestehen jeweils aus einem Fähn­rich und zwei Fah­nen­of­fi­zie­ren.
(3) Der Fähn­rich bestimmt auf der Gene­ral­ver­samm­lung sei­ne bei­den Fah­nen­of­fi­zie­ren.
(4) Die Fah­nen­ab­ord­nun­gen reprä­sen­tie­ren den Verein.

§ 11 Kompanien

(1) Der Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen besteht aus zwei Kom­pa­nien. Die Zuord­nung zu den ein­zel­nen Kom­pa­nien bestimmt sich nach dem Wohn­ort der Schüt­zen. Als räum­li­che Gren­ze gilt der Fluss­lauf der Emmer. Schüt­zen, die Ihren Wohn­sitz nicht in Oeyn­hau­sen haben, haben ein Wahl­recht.
(2) Die Kom­pa­nien wer­den jeweils von einem Kom­pa­nie­füh­rer und zwei Unter­of­fi­zie­ren geführt.
(3) Die Kom­pa­nie­füh­rer und die Unter­of­fi­zie­re wer­den von den jewei­li­gen Kom­pa­nien auf der Gene­ral­ver­samm­lung gewählt.
(4) Die Kom­pa­nie­füh­rer die­nen als Bin­de­glied zwi­schen dem Vor­stand und den Schüt­zen in den Kompanien.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Jedes Jahr wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Kas­sen­prü­fer. Die Amts­zeit beträgt 3 Jah­re, wobei der Kas­sen­prü­fer im ers­ten Jahr sei­ner Amts­füh­rung nur stell­ver­tre­ten­der Kas­sen­prü­fer ist.
(2) Die Kas­sen­prü­fer dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stands (§ 8) sein.
(3) Die Kas­sen­prü­fer prü­fen die Rech­nungs­be­rich­te des Vor­stands und bean­tra­gen bei kor­rek­ter Füh­rung die Ent­las­tung des Vor­stan­des auf der Generalversammlung.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Der Ver­ein erhebt einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag. Für die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge, der Umla­gen und die Art und Wei­se der Zah­lun­gen ist die jeweils gül­ti­ge Bei­trags­ord­nung maß­ge­bend, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird.

§ 14 Protokollführung

Über jede Vor­stands­sit­zung und Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das von 1. bzw. 2. Vor­sit­zen­den sowie dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 15 Königs­schie­ßen und Schützenfest

(1) Ein­mal im Jahr soll ein Königs­schie­ßen oder ein Schüt­zen­fest statt­fin­den.
(2) Als bevor­zug­ter Ter­min gilt das Wochen­en­de nach dem Fron­leich­nams­fest.
(3) Zur Teil­nah­me am Königs­schie­ßen ist jedes Mit­glied berech­tigt. Der bes­te Schüt­ze wird König. Ein­zel­hei­ten sind in der Schieß­ord­nung fest­ge­legt.
(4) Ein ver­hei­ra­te­ter König trägt als Zei­chen sei­ner Wür­de die Alt­schüt­zen­ket­te. Ist der König noch nicht ver­hei­ra­tet, so wird ihm die Jung­schüt­zen­ket­te umge­hängt.
(5) Der König bestimmt sei­nen Hof­staat. Die­ser reprä­sen­tiert den Ver­ein auf dem Schüt­zen­fest und auf aus­wär­ti­gen Aus­mär­schen.
(6) Das Schüt­zen­fest ist das höchs­te Fest des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen. Fes­te Bestand­tei­le sind die Schüt­zen­mes­se, der gro­ße Zap­fen­streich mit der Gefal­le­nen­eh­rung, der Para­de­marsch, sowie die Kin­der- und Ehren­tän­ze. Die zeit­li­che Abfol­ge wird in einem Fest­ab­lauf­plan fest­ge­legt.
(7) Höhe­punkt des Schüt­zen­fes­tes ist der tra­di­tio­nel­le Königstanz. Er wird seit Anfang des 20. Jahr­hun­derts immer nach dem glei­chen Ritus durch­ge­führt. Der Königstanz wird nach den Klän­gen des Edel­weiß­wal­zers vom Hof­staat durch­ge­führt und vom Oberst gelei­tet. Der genaue Ablauf ist münd­lich über­lie­fert und wird immer vom Oberst an sei­nem Nach­fol­ger wei­ter­ge­ge­ben.
(8) Das Königs­paar und der Hof­staat bekom­men vom Schüt­zen­ver­ein einen Zuschuss als Aus­la­gen­er­satz. Die­se Auf­wands­ent­schä­di­gung darf die tat­säch­lich ange­fal­le­nen und vom Königs­paar getra­ge­nen Kos­ten nicht über­stei­gen. Die Höhe und die Ein­zel­hei­ten wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung festgelegt.

§ 16 Uniform

(1) Die Aus­mär­sche beim Königs­schie­ßen und beim Schüt­zen­fest wer­den in der tra­di­tio­nel­len Uni­form und mit Holz­ge­wehr durch­ge­führt.
(2) Ein­zel­hei­ten zu der Marsch­ord­nung, der Uni­form, das Tra­gen der „Waf­fen“ und Ehren­zei­chen der unter­schied­li­chen Per­so­nen und Anläs­se sind geson­dert gere­gelt.
(3) Schüt­zen erhal­ten für den Kauf Ihrer ers­ten neu­en Uni­form eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung. Die Höhe und die wei­te­ren Details wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung festgelegt.

§ 17 Ehrenmitglieder

(1) Ehe­ma­li­ge Obris­ten (1. Vor­sit­zen­de) die sich für den Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Ehren­oberst ernannt wer­den.
(2) Übri­ge Mit­glie­der, die beson­de­re Diens­te für den Schüt­zen­ver­ein geleis­tet haben, kön­nen zum Ehren­of­fi­zier ernannt wer­den.
(3) Das Vor­schlags­recht obliegt dem Vorstand.

§ 18 Beerdigungsordnung

Auf­grund alter Über­lie­fe­run­gen geben die Mit­glie­der des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen Ihren ver­stor­be­nen Mit­glie­dern und deren Ehe­gat­ten das letz­te Geleit. Ein­zel­hei­ten sind in einer geson­der­ten Beer­di­gungs­ord­nung geregelt.

§ 19 Datenschutz

Im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung wer­den von den Mit­glie­dern fol­gen­de Daten erhoben:

1.) Name, Vor­na­me
2.) Geburts­da­tum
3.) Anschrift
4.) E‑Mail Adres­se
5.) Zeit­punkt des Ein­tritts in den Ver­ein
6.) Fami­li­en­stand
7.) Bank­ver­bin­dung

Die­se Daten wer­den im Rah­men der Mit­glied­schaft elek­tro­nisch ver­ar­bei­tet und gespei­chert. Eine Wei­ter­ga­be von Daten an Drit­te erfolgt nur, soweit es zur Erfül­lung des in § 2 beschrie­be­nen Ver­eins­zwecks dien­lich ist. Eine Daten­wei­ter­ga­be zu kom­mer­zi­el­len Zwe­cken ist aus­ge­schlos­sen. Der Ver­ein ver­öf­fent­licht Namen und Bil­der sei­ner Mit­glie­der auf der ver­eins­ei­ge­nen Home­page, in Ver­eins­nach­rich­ten und in Berich­ten der Tages­pres­se über das Ver­eins­le­ben. Jedes Mit­glied hat jeder­zeit die Mög­lich­keit, ohne Begrün­dung einer Ver­öf­fent­li­chung von Namen und Bil­dern ganz oder teil­wei­se zu wider­spre­chen. Der Wider­spruch ist dem Vor­stand form­los anzuzeigen.

§ 20 Satzungsänderungen

Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­samm­lung erforderlich.

§ 21 Ver­bot zur Aus­schüt­tung von Gewin­nen an Mitglieder

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der, auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Aus­schei­den, bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen.
Durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen darf nie­mand begüns­tigt wer­den. Ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen und Mit­glie­der haben Anspruch auf Ersatz nach­ge­wie­se­ner Aus­la­gen. Bei Bedarf kön­nen Ver­eins­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­ge­übt wer­den. Die Ent­schei­dung über eine ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­keit trifft die Generalversammlung.

§ 22 Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur nach vor­her­ge­hen­der Bekannt­ga­be in der Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung voll­zo­gen wer­den. Hier­für ist eine 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich.
Bei einer Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen nach Erle­di­gung aller Ver­bind­lich­kei­ten an die Stadt Nie­heim, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke in der Ort­schaft Oeyn­hau­sen zu ver­wen­den hat.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Der Vor­stand ist berech­tigt Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Sat­zung selbst­stän­dig vor­zu­neh­men, soweit sie von der zustän­di­gen Finanz­be­hör­de oder vom Regis­ter­ge­richt gefor­dert wer­den. Inso­weit sind auch not­wen­di­ge redak­tio­nel­le Ände­run­gen vor der Ein­tra­gung zuläs­sig.
(2) Über alle in der Sat­zung nicht gere­gel­ten Fäl­le ent­schei­det der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Obersts.