Zur besseren Umbildung der bisher in Oynhausen bestandenen Schützengesellschaft finden wir uns veranlaßt, nachfolgende Statuten zu entwerfen.
§ 1
Ein jeder Jüngling, der in Oynhausen geboren ist und sein 17tes Lebensjahr zurück gelegt hat, gegen seine moralische Führung nichts zu erinnern gewesen ist, kann an der Schützengesellschaft Antheil nehmen. Er meldet sich alsdann beim Schützenführer zur Aufnahme und zahlt ein festgesetztes Antrittsgeld von 2 Silbergroschen und 6 Pfennigen.
§ 2
Ein jeder nicht in Oynhausen geborene Jüngling, welcher aber in der Gemeinde sich aufhält, kann als Schütze der Gesellschaft beitreten und muß sich den Statuten derselben unterwerfen. Er bezahlt kein Eintrittsgeld, kann aber auch keinen Dienst in der Gesellschaft erhalten und kann, falls er den besten Schuß haben sollte, den Preis nicht verlangen event. er kann nicht König werden.
§ 3
Das Offizierkorps der Schützen besteht aus einem Schützenführer, einem Captain, einem Fähndrich, drei Rottmeistern, zwei Schaffner und zwei Bankmeister. Die ersten drei Offiziere und die Rottmeister können sich ihre Stellen erwerben durch die Anpachtung derselben. Sollte aber durch die Verpachtung ein Dienst nicht untergebracht werden können, so wird die fehlende Dienstmannschaft durch die Wahl ersetzt, indem der Dienst auf ein besonderes Geld ersetzt wird. Der Schütze, welchen die Mehrzahl der Wahl trifft, kann sich des Dienstes gegen das ausgesetzte Geld nicht entsagen.
§ 4
Die Verwaltung des Schützenvermögens steht dem Schützenführer zu. Er besorgt die Anschaffung der Scheibe, repariert die Ausgaben auf die einzelnen Schützen und läßt die Beiträge eines jeden durch die Schaffner einziehen. Dann legt er über Einnahmen und Ausgaben dem Schützenkönig und den Offizieren Rechnung ab. Die Anschaffung des Biers und der Musik steht unter Leitung den Schaffnern zu.
§ 5
Der Schützenführer, Captain und Fähndrich, so wie die Rottmeister und Schaffner tragen die Kosten für Beköstigung der Musiker, Trommler und Pfeifer, so wie es immer gewesen ist. Eine Vergütung wird dafür nicht entrichtet, doch ist zu bemerken, daß der Fähndrich den Tambour und Pfeifer die Tage solange das Schützenfest dauert, beköstigen muß.
§ 6
Die Zeit des Schützenfestes wird vom Vorstande der Gemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Amtmannes festgesetzt. An den bestimmten Tagen versammeln sich unter Aufsicht des Captains die Schützen zur gewißen Stunde in dem Schützenhause; darauf holt die Compagnie den Fähndrich, alsdann mit klingendem Spiel und fliegender Fahne den Schützenführer und den alten Schützenkönig ab, und marschiert nun nach dem Schützenplatze.
§ 7
Verhaltensregeln während des Schützenfestes:
Kein Schütze darf im Orte schießen, oder ein geladenes Gewehr bei sich führen.
Es darf nur aus einer von einem Sachverständigen geladener Flinte geschossen werden.
Das verschardirte Schußgeld wird aus der Schützenkasse bezahlt, dafür hat jeder der als Schütze antheil nimmt, das Recht, mitzuschießen.
Kein Schütze darf seinen Schuß einem anderen übertragen. Tritt er, wenn die Reihe an ihm ist, nicht vor, so verliert er das Schußrecht.
Ein jeder der mitschießt, an den übrigen Feste keinen Antheil nimmt, muß für jeden Schuß den er thut, einen Silbergroschen zahlen. Bleibt er dennoch zum übrigen Feste aus, so wird er für die übrigen Jahre ausgeschlossen und zwar so lange, bis die Nachzahlung geschieht. So geht es auch mit jedem Reste, den der Schütze der Gesellschaft schuldig bleibt.
Der Vorsteher thut im Namen allergnädigsten Königs den ersten Schuß, den zweiten der Führer, den 3ten der Captain, den 4ten der alte König, den 5ten der Fähndrich und danach der 1ste Rottmeister mit seinem Rott, dann der 2te Rottmeister u.s.w.
Derjenige von den Einwohnern der jungen Schützengesellschaft aus Oynhausen oder ein Knecht, der der Gesellschaft beiwohnen will, muß bei den Festlichkeiten ein Gewehr tragen, wer dieses ausschlägt, kann am Feste keinen Antheil nehmen. Als Gast wird kein Kind welches im Dorfe geboren ist, oder in Conduction steht, nicht angenommen. Nur der wird vom Gewehrtragen bei den Festlichkeiten befreit, welcher am Morgen des Festes eine Reise von vier Stunden machen muß.
Beim Schießen der Scheibe soll der Schützenwärter allein sein und die Schüsse und getroffenen Ringe anzeigen.
Alle drei Jahre wird geschossen. Sollte aber aus irgend einer Ursache eher oder später geschossen werden, so wechseln die Rottmeister in der Rangordnung nämlich das Rott, in welches der König fällt, geht hinter den Offizierscorps voran so lange, bis wieder geschossen wird, die anderen beiden wechseln jedes Jahr in der Rangordnung.
Ohne erhebliche Ursachen darf kein eingeschriebener Schütze sich dem Feste entziehen, widrigenfalls er im nächsten Jahre das Eintrittsgeld nochmals zahlen muß.
Den Anordnungen des Schützenführers muß sich jeder Schütze unterwerfen.
Sollte bei der Scheibe ein Irrtum erfolgen, so daß es nachgesehen werden muß, so darf nur einer von den Offiziercorps und der Rottmeister des Rotts nach der Scheibe gehen um darüber zu entscheiden.
Die jungen Schützen welche zum ersten mal mitgehen, müßen das erste Jahr Bankmeister, das zweite Jahr Schaffner werden das heißt solche welche dazu gewählt werden.
Ein jeder Schütze darf seinem Freunde wenn er im Hause ist ein Glas Bier verabreichen, darf solches aber nicht aus dem Hause tragen.
Der Offiziercorps tanzt zuerst. Für jede Herrschaft wird ein Tanz bewilligt. Solange dieses tanzt müßen vier Schützen mit dem Gewehr preßentieren, darauf folgen die Rottmeister, dann die Schaffner und danach die Bankmeister. Hierauf tanzen die Schützen rottweise. Jedes Rott erhält in der Reihenfolge drei Tänze.
Der Offiziercorps darf nach Belieben mit einem Mädchen tanzen. Die übrige Gesellschaft muß bei den ersten drei Tänzen, welches jedes Rott tanzt, bei der Reihe bleiben.
Darf kein Schütze noch Mädchen sich des Schützenkleides entledigen bis gegen Abend, wenn die Herrschaften nach Hause gebracht werden.
Kein Schütze darf sich bei Tisch des Offiziercorps setzen, nur wenn er geschäftshalber da sein muß, seine Honoration macht.
Wird die Fahne als Signal der Gesellschaft ausgestellt, so müssen die Schützen Wache dabei halten und darf sich keiner dessen verwehren.
Ein jeder Schütze muß mit dem ihm von seinem Rottmeister gebrachten Mädchen tanzen, darf sich dessen nicht unterziehen noch entfernen.
Es steht keinem Herrn frei mit einem Mädchen welches nur als Gast kommt, einen Herrentanz zu beginnen, besonders, wenn es vom auswärtigen Orte ist.
Ein Mädchen darf keinem Schützen einen Tanz absagen.
In den Bierkeller darf kein Schütze gehen, sondern das Bier wird durch die Bankmeister und jungen Schützen ausgeschenkt.
Jeder von den Offizercorps bis zum Bankmeister müssen einen Hut zur Kopfbedeckung tragen und Handschuhe anhaben.
Zank, Völlerei und Schlägerei und andere grobe Unsittlichkeiten dürfen nicht vorfallen. Wer gegen eins der vorgeschriebenen Punkte handelt, wird mit einer bezweckten Geldstrafe, welch 15 Sg nicht übersteigt, bestraft. Fallen von einem Mitgliede solche Unordnungen vor, daß er die ganze Gesellschaft stört, so wird er aus der Schützengesellschaft ausgestoßen. Sollte ein Denucirter sich der Strafe der Offiziere nicht unterwerfen wollen, so wird die Ostspolizei zur Hilfe genommen, welche darüber entscheidet.
Derjenigen der geregelten Schützen welcher den besten Schuß hat, wird König und erhält den Preis.
Sollte aber jemand von den Schützen oder von den Offiziercorps da sein, der den Preis nicht annehmen wollte oder Umstände halber nicht könnte, kann ihn an eine andere Person seines Rottes zu dem er gezählt ist, verschenken.
Wer sich den Regeln und Vorschriften der Gesellschaft nach vorstehen- dem nicht unterziehen will, kann als Mitglied nicht aufgenommen werden.
Vorstehende Statuten sind vom Vorsteher der Gemeinde der Schützen- gesellschaft zur Beachtung vorgeschrieben, um alle Zankerei und Uneinigkeiten vorzubeugen und dem Herrn Landrat zur Genehmigung vorgelegt.
Oeynhausen, d. 1ten Juni 1851
Der Vorsteher
Schröder
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