Schützenverein Oeynhausen e.V.

Sat­zung von 1968

Sta­tu­ten des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen vom 20. Janu­ar 1968

Es fol­gen die neu­en Sta­tu­ten des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen vom 20. Janu­ar 1968

§1
Jähr­lich muß eine Gene­ral­ver­samm­lung statt­fin­den. Auf ihr wird der Vor­stand gewählt und zwar vor­läu­fig auf 5 Jah­re. Falls Unstim­mig­kei­ten auf­tre­ten oder der Gene­ral­ver­samm­lung der Vor­stand oder eines sei­ner Mit­glie­der nicht mehr genehm ist, hat die Gene­ral­ver­samm­lung das Recht, den Vor­stand oder eines sei­ner Mit­glie­der von sei­nen Pflich­ten zu ent­bin­den. Es genügt dazu die ein­fa­che Mehr­heit der anwe­sen­den Schüt­zen. Der Vor­stand setzt sich zusam­men aus: Oberst, Haupt­mann, Fähn­rich, (je einen für die alte und die neue Fah­ne), Schrift­füh­rer und stell­ver­tre­ten­der Schriftführer.

§2
Jede männ­li­che Per­son, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, ist ver­pflich­tet, dem Schüt­zen­ver­ein bei­zu­tre­ten. Der ledi­ge Schüt­ze darf vom 30. Lebens­jahr ab in der 1. Kom­pa­nie mitmarschieren.

§3
Mit­glied kön­nen alle in Oeyn­hau­sen Woh­nen­den wer­den (auch Zugezogene).

§4
Der Ein­tritt in den Ver­ein wird auf 2,- DM fest­ge­setzt. Der Schüt­ze, der an den Fest­ta­gen nicht da ist, braucht nur den Jah­res­bei­trag zu bezah­len, nicht auch den Festbeitrag.

§5
Jedes Mit­glied über­nimmt durch den Bei­tritt zum Ver­ein die Pflicht, am König­schie­ßen, Zap­fen­streich, Pro­zes­si­on, Fest­zug und Schüt­zen­mes­se teilzunehmen.

§6
Wer am Haupt­fest­tag nicht mit aus­mar­schiert, bezahlt abends an der Kas­se eine Buße von 5,- DM. Der Königstanz fin­det am Sonn­tag nach dem Fest­um­zug statt.

§7
Ist der Fami­li­en­vor­stand über 60 Jah­re alt, braucht er am Aus­marsch und am König­schie­ßen nicht teil­zu­neh­men. Er zahlt aber der vol­len Bei­trag noch bis zum 65. Lebensjahr.

§8
Als Aus­nah­me von Para­graph 6 gel­ten: Trau­er, Krank­heit, staat­li­cher Dienst, Fami­li­en ohne männ­li­chen Ver­tre­ter und Körperbehinderte.

§9
Letz­te Frist zur Auf­nah­me in den Ver­ein ist der Aus­marsch zum Königschießen.

§10
Wer am König­schie­ßen ohne wich­ti­gen Grund nicht teil­nimmt, hat eine Buße von 5,- DM zu ent­rich­ten. Sie muß vor dem Fest bezahlt werden.

§11
Wer beim König­schie­ßen vor­bei­schießt, hat pro Schuß auf Ort und Stel­le eine Stra­fe von 0,30 DM zu zahlen.

§12
Das Schuß­straf­geld kommt dem König zugute.

§13
Schluß des Zap­fen­strei­ches ist Punkt 24 Uhr.

§14
Beim Ster­be­fall eines Mit­glie­des oder des­sen Ange­hö­ri­gen über­nimmt der Ver­ein das Tra­gen. Den Kranz bezahlt der Ver­ein. (Kranz nur für das Mitglied)

§15
In jeder Gene­ral­ver­samm­lung kön­nen die Sta­tu­ten abge­än­dert werden.

§16
Die Kos­ten des Früh­stücks, das am 2. Fest­tag statt­fin­det, hat jedes Mit­glied zu bezah­len, ob es dar­an teil­nimmt oder nicht.

§17
Wenn das Fest aus irgend wel­chen Grün­den wie schlech­te Wit­te­rung, Natur­er­eig­nis­se oder Unfäl­le usw. mit einem Defi­zit endet, so wird die­ser Fehl­be­trag auf alle Mit­glie­der umgelegt.

§18
Männ­li­che Nicht­mit­glie­der aus Oeyn­hau­sen zah­len an den Fest­ta­gen den dop­pel­ten Eintritt.

§19
Der König erhält vom Ver­ein einen Zuschuß von 150,- DM und die Köni­gin von 50,- DM.


Oberst: Koch Haupt­mann: Nol­te
Schrift­füh­rer: Schel­ler 2. Schrift­füh­rer: Vogedes