Schützenverein Oeynhausen e.V.

Sat­zung von 1951 

Sta­tu­ten des Alt-Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen vom 15. April 1951

Der Vor­stand trat am 10.4.1951 zusam­men und stell­te fol­gen­de Sta­tu­ten auf:

§1
In der Gene­ral­ver­samm­lung, die am 2. Oster­ta­ge statt­fin­det, wird der neue Vor­stand gewählt. Er stellt sich zusam­men aus: Oberst, Haupt­mann, Fähn­rich, dem Schrift­füh­rer und sei­nem Stell­ver­tre­ter.

§2
Mit­glied kann jede männ­li­che Per­son wer­den, die das 30. Lebens­jahr voll­endet hat, oder ver­hei­ra­tet ist.

§3
Jeder Hau­halt ist ver­pflich­tet, mit einem männ­li­chen Ver­tre­ter im Alt-Schüt­zen­ver­ein ver­tre­ten zu sein.

§4
Mit­glied kön­nen alle in Oeyn­hau­sen Woh­nen­den sein.

§5
Der Ein­tritt in den Ver­ein wird auf 2 DM fest­ge­setzt.

§6
Jedes Mit­glied über­nimmt durch den Bei­tritt zum Ver­ein die Pflicht, am König­schie­ßen, Pro­zes­si­on, Fest­zug und Schüt­zen­mes­se teil­zu­neh­men.

§7
Jeder Haus­halt, der zum Aus­marsch kei­nen männ­li­chen Ver­tre­ter stellt, schliesst sich mit allen Fami­li­en­mit­glie­dern vom Fest aus und darf das Fest­zelt nicht betre­ten. (Von die­ser Rege­lung sind Geschwis­ter des Haus­halts­vor­stan­des aus­ge­nom­men)

§8
Ist der Fami­li­en­vor­stand über 65 Jah­re alt, braucht er am Aus­marsch und König­schie­ßen nicht teil­zu­neh­men.

§9
Als Aus­nah­me von §7 gel­ten: Trau­er, Krank­heit, staat­li­cher Dienst, Fami­li­en ohne männ­li­chen Ver­tre­ter und Kör­per­be­hin­der­te.

§10
Letz­te Frist zur Auf­nah­me in den Ver­ein ist der Aus­marsch zum König­schie­ßen.

§11
Wer am König­schie­ßen ohne wich­ti­gen Grund nicht teil­nimmt, hat eine Stra­fe von 5,- DM zu ent­rich­ten. Sel­bi­ge muss vor dem Fest bezahlt wer­den.

§12
Wer beim König­schie­ßen vor­bei­schiesst, hat pro Schuss auf Ort und Stel­le eine Stra­fe von 0,30 DM zu zah­len.

§13
Sämt­li­che Straf­gel­der kom­men dem König zugu­te.

§14
Schluss des Zap­fen­streichs am Sams­tag vor dem Fest ist mit Rück­sicht auf den kom­men­den Tag Punkt 23 Uhr.

§15
Beim Ster­be­fall eines Mit­glie­des oder des­sen Ange­hö­ri­gen über­nimmt der Ver­ein das Tra­gen. Den Kranz bezahlt das betref­fen­de Rott. (Kranz nur für das Mit­glied)

§16
In jeder Gene­ral­ver­samm­lung kön­nen die Sta­tu­ten abge­än­dert wer­den.

§17
Die Kos­ten des Früh­stücks, das am 2. Fest­ta­ge statt- fin­det, hat jedes Mit­glied zu bezah­len, ob es dar­an teil­nimmt oder nicht.
Die­se Sta­tu­ten wur­den am 20.4.1951 den Mit­glie­dern vor­ge­le­sen und von den anwe­sen­den 46 Mit­glie­dern ein­stim­mig ange­nom­men. Eine Anschrift wur­de beim Amt in Nie­heim hinterlegt.