§ 1 Name und Sitz
Der Schützenverein Oeynhausen e. V. hat seinen Sitz in 33039 Nieheim-Oeynhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der Registernummer VR 10314 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein wird tätig zur Pflege der Tradition, des Brauchtums und der Heimatpflege in Oeynhausen.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Ausrichtung, Durchführung und Teilnahme von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
• Pflege und Erhalt der Gegenstände des traditionellen Brauchtums, wie zum Beispiel der Schützenfahnen, des Königssilbers und des Gefallenenehrenmals.
• Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen unter anderem durch Pflege alter Bausubstanz und der plattdeutschen Sprache.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins gleicht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
(6) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen oder Ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Generalversammlung endgültig zu entscheiden hat.
(7) Ehegatten verstorbener Schützen bekommen eine Ehrenmitgliedschaft. Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich, außer den im § 18 geregelten letzten Geleit, keine Rechte und Pflichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
• der Vorstand
• der erweiterte Vorstand
§ 7 Generalversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Generalversammlung (Mitgliederversammlung) statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und wird vom Vorstand (§ 8) einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt durch Aushang im Informationskasten des Schützenvereins Oeynhausen, An der Schule 3, 33039 Nieheim-Oeynhausen.
(3) Auf dieser Versammlung ist vom Oberst der Geschäftsbericht und vom Kassierer der Rechnungsbericht vorzulegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(5) Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt die Beiträge fest und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
(8) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Generalversammlung beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
1. dem Oberst (1. Vorsitzender des Vereins)
2. dem Hauptmann (2. Vorsitzender des Vereins)
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. dem Schießmeister
6. dem stellvertretenden Schießmeister
7. dem Jugendobmann
8. dem Fähnrich der Altschützenfahne
9. dem Fähnrich der Jungschützenfahne
10. dem Kompanieführer der 1. Kompanie
11. dem Kompanieführer der 2. Kompanie
(2) Der Oberst ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit dem Hauptmann, dem Schriftführer oder dem Kassierer. Bei gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung im Sinne des § 26 BGB ist neben der Unterschrift des Obersts eine weitere Unterschrift eines des Vorstandsmitglieder gemäß Satz 2 erforderlich.
(3) Im Verhinderungsfall des Obersts kann der Hauptmann zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassierer die Vertretung nach außen übernehmen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren einzeln gewählt. Bis auf die Kompanieführer erfolgt die Wahl von allen anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Kompanieführer werden jeweils von Ihren Kompanien gewählt.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon müssen zwei vertretungsberechtigte Personen im Sinne des Absatzes 2 sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmrechtsmehrheit gefasst.
(9) Der Oberst leitet im Innenverhältnis die interne Organisation und die Veranstaltungen des Schützenvereins.
(10) Der Hauptmann ist der 2. Vorsitzende des Vereins. Im Innenverhältnis vertritt er den Oberst, wenn dieser verhindert ist.
(11) Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr zuständig und fertigt die Protokolle zu den jeweiligen Versammlungen.
(12) Der Kassierer ist für die Buchführung und den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig.
(13) Der Schießmeister und der stellvertretende Schießmeister sorgen für den reibungslosen Ablauf der Schießveranstaltungen wie zum Beispiel beim traditionellen Königsschießen.
(14) Der Jugendobmann gilt als Bindeglied zu den jüngeren Schützen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(15) Alle anderen Aufgaben werden vom Vorstand intern verteilt.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
1. den Mitgliedern des Vorstands (§ 8)
2. den Fahnenoffizieren
3. den Unteroffizieren der Kompanien
(2) Daneben können vom Vorstand noch weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand einberufen werden.
(3) Der erweiterte Vorstand hat eine Beratungsfunktion und wirkt an der Gestaltung der Veranstaltungen des Schützenvereins mit.
§ 10 Fahnenabordnungen
(1) Der Schützenverein Oeynhausen hat zwei Schützenfahnen, deren historischer Hintergrund auf die beiden Vorgängervereine den Alt-Schützenverein Oeynhausen und der Junge Schützengesellschaft Oeynhausen resultiert.
(2) Die Fahnenabordnungen bestehen jeweils aus einem Fähnrich und zwei Fahnenoffizieren.
(3) Der Fähnrich bestimmt auf der Generalversammlung seine beiden Fahnenoffizieren.
(4) Die Fahnenabordnungen repräsentieren den Verein.
§ 11 Kompanien
(1) Der Schützenverein Oeynhausen besteht aus zwei Kompanien. Die Zuordnung zu den einzelnen Kompanien bestimmt sich nach dem Wohnort der Schützen. Als räumliche Grenze gilt der Flusslauf der Emmer. Schützen, die Ihren Wohnsitz nicht in Oeynhausen haben, haben ein Wahlrecht.
(2) Die Kompanien werden jeweils von einem Kompanieführer und zwei Unteroffizieren geführt.
(3) Die Kompanieführer und die Unteroffiziere werden von den jeweiligen Kompanien auf der Generalversammlung gewählt.
(4) Die Kompanieführer dienen als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Schützen in den Kompanien.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Jedes Jahr wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, wobei der Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtsführung nur stellvertretender Kassenprüfer ist.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands (§ 8) sein.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsberichte des Vorstands und beantragen bei korrekter Führung die Entlastung des Vorstandes auf der Generalversammlung.
§ 13 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen und die Art und Weise der Zahlungen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 14 Protokollführung
Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von 1. bzw. 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Königsschießen und Schützenfest
(1) Einmal im Jahr soll ein Königsschießen oder ein Schützenfest stattfinden.
(2) Als bevorzugter Termin gilt das Wochenende nach dem Fronleichnamsfest.
(3) Zur Teilnahme am Königsschießen ist jedes Mitglied berechtigt. Der beste Schütze wird König. Einzelheiten sind in der Schießordnung festgelegt.
(4) Ein verheirateter König trägt als Zeichen seiner Würde die Altschützenkette. Ist der König noch nicht verheiratet, so wird ihm die Jungschützenkette umgehängt.
(5) Der König bestimmt seinen Hofstaat. Dieser repräsentiert den Verein auf dem Schützenfest und auf auswärtigen Ausmärschen.
(6) Das Schützenfest ist das höchste Fest des Schützenvereins Oeynhausen. Feste Bestandteile sind die Schützenmesse, der große Zapfenstreich mit der Gefallenenehrung, der Parademarsch, sowie die Kinder- und Ehrentänze. Die zeitliche Abfolge wird in einem Festablaufplan festgelegt.
(7) Höhepunkt des Schützenfestes ist der traditionelle Königstanz. Er wird seit Anfang des 20. Jahrhunderts immer nach dem gleichen Ritus durchgeführt. Der Königstanz wird nach den Klängen des Edelweißwalzers vom Hofstaat durchgeführt und vom Oberst geleitet. Der genaue Ablauf ist mündlich überliefert und wird immer vom Oberst an seinem Nachfolger weitergegeben.
(8) Das Königspaar und der Hofstaat bekommen vom Schützenverein einen Zuschuss als Auslagenersatz. Diese Aufwandsentschädigung darf die tatsächlich angefallenen und vom Königspaar getragenen Kosten nicht übersteigen. Die Höhe und die Einzelheiten werden von der Generalversammlung festgelegt.
§ 16 Uniform
(1) Die Ausmärsche beim Königsschießen und beim Schützenfest werden in der traditionellen Uniform und mit Holzgewehr durchgeführt.
(2) Einzelheiten zu der Marschordnung, der Uniform, das Tragen der „Waffen“ und Ehrenzeichen der unterschiedlichen Personen und Anlässe sind gesondert geregelt.
(3) Schützen erhalten für den Kauf Ihrer ersten neuen Uniform eine finanzielle Unterstützung. Die Höhe und die weiteren Details werden von der Generalversammlung festgelegt.
§ 17 Ehrenmitglieder
(1) Ehemalige Obristen (1. Vorsitzende) die sich für den Schützenverein Oeynhausen besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenoberst ernannt werden.
(2) Übrige Mitglieder, die besondere Dienste für den Schützenverein geleistet haben, können zum Ehrenoffizier ernannt werden.
(3) Das Vorschlagsrecht obliegt dem Vorstand.
§ 18 Beerdigungsordnung
Aufgrund alter Überlieferungen geben die Mitglieder des Schützenvereins Oeynhausen Ihren verstorbenen Mitgliedern und deren Ehegatten das letzte Geleit. Einzelheiten sind in einer gesonderten Beerdigungsordnung geregelt.
§ 19 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
1.) Name, Vorname
2.) Geburtsdatum
3.) Anschrift
4.) E‑Mail Adresse
5.) Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
6.) Familienstand
7.) Bankverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es zur Erfüllung des in § 2 beschriebenen Vereinszwecks dienlich ist. Eine Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Der Verein veröffentlicht Namen und Bilder seiner Mitglieder auf der vereinseigenen Homepage, in Vereinsnachrichten und in Berichten der Tagespresse über das Vereinsleben. Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, ohne Begründung einer Veröffentlichung von Namen und Bildern ganz oder teilweise zu widersprechen. Der Widerspruch ist dem Vorstand formlos anzuzeigen.
§ 20 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 21 Verbot zur Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen und Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Generalversammlung.
§ 22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergehender Bekanntgabe in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Nieheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Oeynhausen zu verwenden hat.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand ist berechtigt Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen, soweit sie von der zuständigen Finanzbehörde oder vom Registergericht gefordert werden. Insoweit sind auch notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung zulässig.
(2) Über alle in der Satzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obersts.
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