Satzung
Name und Sitz
Der Schützenverein Oeynhausen e. V. hat seinen Sitz in Nieheim-Oeynhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brakel einzutragen.
Zweck
Der Verein wird tätig zur Pflege der Tradition und des Brauchtums in Oeynhausen, insbesondere Pflege der Feldkreuze, des Ehrenmals, Pflege alter Bausubstanz und der plattdeutschen Sprache, des weiteren zum Erhalt und zur Förderung der Dorfgemeinschaft.
Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, über welchen der Vorstand ebenfalls, wie genannt, beschließt.
gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
zu a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf dieser Versammlung ist vom Vorsitzen- den der Geschäftsbericht und vom Kassierer der Rechnungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt die Beiträte fest und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden ein- zurufen, wenn 1/4 aller Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe der Gründe, erlangt.
zu b) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins jeweils allein. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung der Einnahmen. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet, der Vorstand verfügt nur über eingenommene Beiträge.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins gleicht dem Kallenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag wird
für Erwachsene auf 15,00 EURO,
für Jugendliche auf 5,00 EURO und
für Personen mit vollendetem 65. Lebensjahr auf 5,00 EURO festgesetzt und ist in der Jährlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Auf besonderen Antrag kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
Protokollführung
Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von 1. bzw. 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist ein 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Verbot zur Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder
Etwaige Gewinne der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergehender Bekanntgabe in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins wird nach Erledigung aller Verbindlichkeiten ein etwa verbleibendes Vermögen der Stadt Nieheim zur Verfügung gestellt mit der Auflage, diesen Betrag für die Ortschaft Oeynhausen zu verwenden, und zwar für gemeinnützige Zwecke.
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