Schützenverein Oeynhausen e.V.

Sat­zung von 1991

Sta­tu­ten des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen aus dem Jah­re 1991 — 2002 wegen Umstel­lung auf EURO angepasst

Sat­zung

Name und Sitz

Der Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen e. V. hat sei­nen Sitz in Nie­heim-Oeyn­hau­sen und ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Bra­kel einzutragen.

 

Zweck

Der Ver­ein wird tätig zur Pfle­ge der Tra­di­ti­on und des Brauch­tums in Oeyn­hau­sen, ins­be­son­de­re Pfle­ge der Feld­kreu­ze, des Ehren­mals, Pfle­ge alter Bau­sub­stanz und der platt­deut­schen Spra­che, des wei­te­ren zum Erhalt und zur För­de­rung der Dorfgemeinschaft.

Die Tätig­keit des Ver­eins ist selbst­los. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

 

Mit­glied­schaft

Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen werden:

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 17. Lebens­jahr voll­endet hat.

(2) Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der auf Lebens­zeit ernennen.

(3) Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­nah­me­an­trag, der an den Vor­stand gerich­tet wer­den soll. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist der Antrag auch von dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unterschreiben.

(4) Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen.

Die Mit­glied­schaft endet durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung oder durch Aus­schluss, über wel­chen der Vor­stand eben­falls, wie genannt, beschließt.

gegen die­sen Aus­schluss ist kein Rechts­mit­tel zulässig.

 

Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) ein Bei­rat, des­sen Beset­zung dem Vor­stand obliegt.

zu a) Min­des­tens ein­mal im Jahr fin­det eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Sie wird vom Vor­sit­zen­den min­des­tens 14 Tage vor­her mit Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Auf die­ser Ver­samm­lung ist vom Vor­sit­zen- den der Geschäfts­be­richt und vom Kas­sie­rer der Rech­nungs­be­richt vor­zu­le­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig. Die Beschlüs­se wer­den, soweit in der Sat­zung nicht anders bestimmt, durch ein­fa­che Mehr­heit gefasst.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand, setzt die Bei­trä­te fest und ent­schei­det end­gül­tig über alle Vereinsangelegenheiten.

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­sit­zen­den ein- zuru­fen, wenn 1/4 aller Mit­glie­der die­ses schrift­lich, unter Anga­be der Grün­de, erlangt.

zu b) Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus fol­gen­den Personen:

  1. dem 1. Vor­sit­zen­den (ver­eins­in­ter­ne Bezeich­nung Oberst)
  2. dem 2. Vor­sit­zen­den (ver­eins­in­ter­ne Bezeich­nung Hauptmann)
  3. dem Schrift­füh­rer
  4. dem Kas­sie­rer
  5. dem Schieß­meis­ter

Vor­stand im Sin­ne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vor­sit­zen­de des Ver­eins jeweils allein. Im Innen­ver­hält­nis darf der 2. Vor­sit­zen­de nur han­deln, wenn der 1. Vor­sit­zen­de ver­hin­dert ist.

Der Vor­stand wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils für den Zeit­raum von 2 Jah­ren gewählt.

Der Vor­stand bleibt bis zur Neu­wahl im Amt.

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn außer dem 1. oder 2. Vor­sit­zen­den noch ein wei­te­res Vor­stands­mit­glied anwe­send ist.

 

Befug­nis­se des Vorstandes

Der Vor­stand ent­schei­det über alle Auf­ga­ben des Ver­eins nach § 2 der Sat­zung sowie über die Ver­wen­dung der Ein­nah­men. Kre­dit­auf­nah­men sind nicht gestat­tet, der Vor­stand ver­fügt nur über ein­ge­nom­me­ne Beiträge.

 

Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins gleicht dem Kallenderjahr.

Der Mit­glieds­bei­trag wird

für Erwach­se­ne auf 15,00 EURO,

für Jugend­li­che auf 5,00 EURO und

für Per­so­nen mit voll­ende­tem 65. Lebens­jahr auf 5,00 EURO fest­ge­setzt und ist in der Jähr­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestätigen.

Auf beson­de­ren Antrag kann der Bei­trag ermä­ßigt oder erlas­sen werden.

 

Pro­to­koll­füh­rung

Über jede Vor­stands­sit­zung und Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das von 1. bzw. 2. Vor­sit­zen­den sowie dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

 

Sat­zungs­än­de­run­gen

Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist ein 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­samm­lung erforderlich.

Ver­bot zur Aus­schüt­tung von Gewin­nen an Mitglieder

Etwa­ige Gewin­ne der Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der, auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Aus­schei­den, bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­nen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Durch Ver­wal­tungs­auf­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen darf nie­mand begüns­tigt werden.

 

Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur nach vor­her­ge­hen­der Bekannt­ga­be in der Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung voll­zo­gen wer­den. Hier­für ist eine 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der erforderlich.

Bei einer Auf­lö­sung des Ver­eins wird nach Erle­di­gung aller Ver­bind­lich­kei­ten ein etwa ver­blei­ben­des Ver­mö­gen der Stadt Nie­heim zur Ver­fü­gung gestellt mit der Auf­la­ge, die­sen Betrag für die Ort­schaft Oeyn­hau­sen zu ver­wen­den, und zwar für gemein­nüt­zi­ge Zwecke.