Präambel
Gemäß § 13 der gültigen Satzung des Schützenvereins Oeynhausen vom 28.10.2023 wird zur Regelung des Mitgliedsbeiträge folgende Ordnung beschlossen. Diese Ordnung ersetzt alle bisherigen Beitragsordnungen.
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 – Jahresbeitrag
§ 2 – Regulärer Jahresbeitrag
§ 3 – Ehrenmitglieder
§ 4 – Erhebung des Beitrags
§ 5 – Erlass oder Ermäßigung des Beitrags
§ 1 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von allen Mitgliedern.
(2) Der Jahresbeitrag enthält neben den echten Mitgliedsbeitrag einen Unkostenanteil für das Schützenfrühstück.
(3) Der Unkostenanteil für das Schützenfrühstück wird vom Vorstand anhand der Ausgaben des Schützenfrühstücks ermittelt.
§ 2 Regulärer Jahresbeitrag
(1) Der reguläre Jahresbeitrag beträgt 30,00 €.
(2) Der Jahresbeitrag reduziert sich für folgende Mitglieder auf 20,00 €:
- Mitglieder, die bis zum Ende des Geschäftsjahres ihr 65. Lebensjahr vollendet haben
- Mitglieder, die vor Beginn des Geschäftsjahres ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Frauen
- Mitglieder, die in einem vorherigen Jahr schon einmal in Oeynhausen den Schützenkönig geschossen haben
- Mitglieder, die aktiv im Spielmannszug Oeynhausen tätig sind
§ 3 Ehrenmitglieder
(1) Ehegatten verstorbener Schützen sind Ehrenmitglieder gem. § 5 Abs. 7 der Satzung des Schützenvereins Oeynhausen.
(2) Da aus dieser Ehrenmitgliedschaft keine Rechte und Pflichten erwachsen, ist auch kein Beitrag zu zahlen.
§ 4 Erhebung des Beitrags
(1) Der Jahresbeitrag wird vorzugsweise im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.
(2) Bestandsmitglieder können den Beitrag auch bar bezahlen.
(3) Mitglieder, die nach dem 01.01.2024 in den Schützenverein Oeynhausen eintreten, haben den Beitrag zwingend im Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Lastschrifteinzugsermächtigung mit abzugeben.
§ 5 Erlass oder Ermäßigung des Beitrags
(1) Der Beitrag kann auf besonderen Antrag ermäßigt oder erlassen werden
(2) Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach eigenem Ermessen.
(3) Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
Stand: 20.01.2024 (Einstimmig beschlossen auf der JHV 2023)