Schützenverein Oeynhausen e.V.

Bei­trags­ord­nung

Bei­trags­ord­nung des Schüt­zen­ver­eins Oeynhausen

Prä­am­bel
Gemäß § 13 der gül­ti­gen Sat­zung des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen vom 28.10.2023 wird zur Rege­lung des Mit­glieds­bei­trä­ge fol­gen­de Ord­nung beschlos­sen. Die­se Ord­nung ersetzt alle bis­he­ri­gen Beitragsordnungen.

Inhalts­ver­zeich­nis:

Prä­am­bel

§ 1 – Jahresbeitrag

§ 2 – Regu­lä­rer Jahresbeitrag

§ 3 – Ehrenmitglieder

§ 4 – Erhe­bung des Beitrags

§ 5 – Erlass oder Ermä­ßi­gung des Beitrags

 

§ 1 Jah­res­bei­trag

 

(1) Der Ver­ein erhebt einen Jah­res­bei­trag von allen Mit­glie­dern.
(2) Der Jah­res­bei­trag ent­hält neben den ech­ten Mit­glieds­bei­trag einen Unkos­ten­an­teil für das Schüt­zen­früh­stück.
(3) Der Unkos­ten­an­teil für das Schüt­zen­früh­stück wird vom Vor­stand anhand der Aus­ga­ben des Schüt­zen­früh­stücks ermittelt.

§ 2 Regu­lä­rer Jahresbeitrag

(1) Der regu­lä­re Jah­res­bei­trag beträgt 30,00 €.
(2) Der Jah­res­bei­trag redu­ziert sich für fol­gen­de Mit­glie­der auf 20,00 €:
- Mit­glie­der, die bis zum Ende des Geschäfts­jah­res ihr 65. Lebens­jahr voll­endet haben
- Mit­glie­der, die vor Beginn des Geschäfts­jah­res ihr 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben
- Frau­en
- Mit­glie­der, die in einem vor­he­ri­gen Jahr schon ein­mal in Oeyn­hau­sen den Schüt­zen­kö­nig geschos­sen haben
- Mit­glie­der, die aktiv im Spiel­manns­zug Oeyn­hau­sen tätig sind

§ 3 Ehrenmitglieder

(1) Ehe­gat­ten ver­stor­be­ner Schüt­zen sind Ehren­mit­glie­der gem. § 5 Abs. 7 der Sat­zung des Schüt­zen­ver­eins Oeyn­hau­sen.
(2) Da aus die­ser Ehren­mit­glied­schaft kei­ne Rech­te und Pflich­ten erwach­sen, ist auch kein Bei­trag zu zahlen.

§ 4 Erhe­bung des Beitrags

(1) Der Jah­res­bei­trag wird vor­zugs­wei­se im Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren erho­ben.
(2) Bestands­mit­glie­der kön­nen den Bei­trag auch bar bezah­len.
(3) Mit­glie­der, die nach dem 01.01.2024 in den Schüt­zen­ver­ein Oeyn­hau­sen ein­tre­ten, haben den Bei­trag zwin­gend im Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren zu ent­rich­ten. Mit dem Auf­nah­me­an­trag ist die Last­schrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung mit abzugeben.

§ 5 Erlass oder Ermä­ßi­gung des Beitrags

(1) Der Bei­trag kann auf beson­de­ren Antrag ermä­ßigt oder erlas­sen wer­den
(2) Der Vor­stand ent­schei­det über den Antrag nach eige­nem Ermes­sen.
(3) Eine Ableh­nung des Antrags bedarf kei­ner Begründung.

Stand: 20.01.2024 (Ein­stim­mig beschlos­sen auf der JHV 2023)