Es folgen die neuen Statuten des Schützenvereins Oeynhausen vom 20. Januar 1968
§1
Jährlich muß eine Generalversammlung stattfinden. Auf ihr wird der Vorstand gewählt und zwar vorläufig auf 5 Jahre. Falls Unstimmigkeiten auftreten oder der Generalversammlung der Vorstand oder eines seiner Mitglieder nicht mehr genehm ist, hat die Generalversammlung das Recht, den Vorstand oder eines seiner Mitglieder von seinen Pflichten zu entbinden. Es genügt dazu die einfache Mehrheit der anwesenden Schützen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Oberst, Hauptmann, Fähnrich, (je einen für die alte und die neue Fahne), Schriftführer und stellvertretender Schriftführer.
§2
Jede männliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, dem Schützenverein beizutreten. Der ledige Schütze darf vom 30. Lebensjahr ab in der 1. Kompanie mitmarschieren.
§3
Mitglied können alle in Oeynhausen Wohnenden werden (auch Zugezogene).
§4
Der Eintritt in den Verein wird auf 2,- DM festgesetzt. Der Schütze, der an den Festtagen nicht da ist, braucht nur den Jahresbeitrag zu bezahlen, nicht auch den Festbeitrag.
§5
Jedes Mitglied übernimmt durch den Beitritt zum Verein die Pflicht, am Königschießen, Zapfenstreich, Prozession, Festzug und Schützenmesse teilzunehmen.
§6
Wer am Hauptfesttag nicht mit ausmarschiert, bezahlt abends an der Kasse eine Buße von 5,- DM. Der Königstanz findet am Sonntag nach dem Festumzug statt.
§7
Ist der Familienvorstand über 60 Jahre alt, braucht er am Ausmarsch und am Königschießen nicht teilzunehmen. Er zahlt aber der vollen Beitrag noch bis zum 65. Lebensjahr.
§8
Als Ausnahme von Paragraph 6 gelten: Trauer, Krankheit, staatlicher Dienst, Familien ohne männlichen Vertreter und Körperbehinderte.
§9
Letzte Frist zur Aufnahme in den Verein ist der Ausmarsch zum Königschießen.
§10
Wer am Königschießen ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, hat eine Buße von 5,- DM zu entrichten. Sie muß vor dem Fest bezahlt werden.
§11
Wer beim Königschießen vorbeischießt, hat pro Schuß auf Ort und Stelle eine Strafe von 0,30 DM zu zahlen.
§12
Das Schußstrafgeld kommt dem König zugute.
§13
Schluß des Zapfenstreiches ist Punkt 24 Uhr.
§14
Beim Sterbefall eines Mitgliedes oder dessen Angehörigen übernimmt der Verein das Tragen. Den Kranz bezahlt der Verein. (Kranz nur für das Mitglied)
§15
In jeder Generalversammlung können die Statuten abgeändert werden.
§16
Die Kosten des Frühstücks, das am 2. Festtag stattfindet, hat jedes Mitglied zu bezahlen, ob es daran teilnimmt oder nicht.
§17
Wenn das Fest aus irgend welchen Gründen wie schlechte Witterung, Naturereignisse oder Unfälle usw. mit einem Defizit endet, so wird dieser Fehlbetrag auf alle Mitglieder umgelegt.
§18
Männliche Nichtmitglieder aus Oeynhausen zahlen an den Festtagen den doppelten Eintritt.
§19
Der König erhält vom Verein einen Zuschuß von 150,- DM und die Königin von 50,- DM.
Oberst: Koch Hauptmann: Nolte
Schriftführer: Scheller 2. Schriftführer: Vogedes
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